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Neues zum Versicherungsschutz im Homeoffice
Betriebsrätemodernisierungsgesetz bringt Änderungen bei den versicherten Tätigkeiten im Home-office
Zum 18.06.2021 trat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft mit Neuregelungen für die Betriebsratsarbeit.
Doch Vorsicht! Hierbei handelt es sich um ein Mantelgesetz, welches unter anderem nun auch eine Änderung im Sozialgesetzbuch auslöst.
Konkret wurde § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ergänzt. In diesem Artikel wird geregelt, welche Tätigkeiten als sogenannte versicherte Tätigkeit bei einem Arbeitsunfall gelten.
Zum einen sind Mitarbeiter nun auch im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten berufsgenossenschaftlich versichert.
Auch der Weg, den ein Arbeitnehmer vom Homeoffice zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. umgekehrt zurücklegt gilt nun als versicherte Tätigkeit.
Das war vorher nicht der Fall. Bis zur Änderung galt der Weg innerhalb der Wohnung oder des Wohnhauses zum Homeoffice weder als Arbeits- noch als Betriebsweg und war damit gesetzlich nicht unfallversichert
Mit der Frage, ob es sich in diesen Fällen um versicherte Arbeitsunfälle handelt, hatten sich in der Vergangenheit häufig Gerichte beschäftigen müssen und kamen i. d. R. zum Urteil, dass es sich im Sinne des § 8 SGB VII nicht um versicherte Tätigkeiten handelt. Eben diesr wurde nun geändert.
Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte künftig über Unfälle im Homeoffice oder damit verbundenen Wegen, um Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, entscheiden werden. Auch die Umsetzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber, die gewöhnlich durch Beurteilung der Gefährdungen am Arbeitsplatz sowie deren Gestaltung nach arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistet wird, bleibt vorerst offen. Denn auch bei Telearbeit und Homeoffice gilt die grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung.